Recht
Im Verlauf von psychiatrischen und neurologischen Erkrankungen können sich juristische Fragen ergeben, insbesondere wenn
der Betroffene wegen seiner Erkrankung selbst nicht mehr in der Lage ist, einen eigenen Willen zu entwickeln,
zu äußern oder umzusetzen. Sofern die Erkrankung nicht nur vorübergehender Natur ist, kann in diesen Fällen ein Vertreter
für den Patienten eingesetzt werden.
Wenn ein solcher Vertreter durch das Amtsgericht eingesetzt wird, dann geschieht das durch
das sog. Vormundschaftsgericht auf der Grundlage des Betreuungsrechts (§§ 1896 ff BGB). Der Vertreter des Betroffenen
heißt dann Betreuer. Informationen dazu gibt das Bundesministerium für Justiz auf seinen Internetseiten.
Wenn Sie selbst
bestimmen möchten, wer Sie im Krankheitsfall vertreten soll (wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sein sollten), dann können
sie dies in einer Vorsorgevollmacht festhalten. Wichtig ist, dass die Angaben in der Vorsorgevollmacht die zu regelnden Situationen
konkret beschreiben müssen. Daher ist es ratsam, eine Vorlage von Experten zu verwenden, die Sie auch über die Internetseiten
des Bundesministerium für Justiz beziehen können.
Sowohl eine Betreuung als auch eine Vorsorgevollmacht regeln, wer für
den Patienten handeln soll, wenn er es selbst nicht mehr kann; dabei geht es um dieAngelegenheitendes täglichen Lebens wie Wohnungs-,
Vermögens- Versicherungs- oder allgemeine Gesundheitsangelegenheiten.
Wenn Sie festlegen wollen, was medizinisch unternommen
werden soll, wenn Sie selbst entscheidungsunfähig sind, sollten Sie eine Patientenverfügung erstellen. Auch hierzu gibt
das Bundesministerium für Justiz Hilfestellungen.